Ein paar Überlegungen zum Schonvermögen




der Staat fordert immer öfters dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Es gilt eine Strategie zu entwickeln dies zu vermeiden.

Ein paar Überlegungen zum Schonvermögen

Beitragvon awi » Di 12. Feb 2019, 23:57

Unter Schonvermögen versteht man das Vermögen, das vor dem Zugriff des SHT sicher ist.

Sicher ist auf jeden Fall das Vermögen des Schwiegerkindes. Auf sein Vermögen kann der SHT nicht zu greifen. Daraus folgt, dass man beizeiten das Vermögen umschichten sollte, wenn zu befürchten ist, dass ein Elternteil einmal bedürftig und deshalb Sozialhilfeempfänger werden könnte. Gemeinsame Konten sind nicht zu empfehlen. Eine eindeutige Zuordnung des Vermögens zu einem Namenskonto macht die Zuordnung des Vermögens einfacher.

Das Schonvermögen des unterhaltspflichtigen Kindes setzt sich zusammen aus:

Dem Altersvorsorgevermögen AVV
Dem Notgroschen
Dem Vermögen, das für genau definierte Zwecke im voraus angespart wurde, z.B. den Ersatz des in die Jahre gekommenen Kfz, notwendige Instandhaltungen für die selbst bewohnte Immobilie, das Studium der Kinder, usw..

Das AVV

Das AVV ist das Vermögen, dass man für sein eigenes Alter benötigt, um seine Rente aufstocken zu können, damit man im Alter nicht selbst auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor.

Es gibt keinen pauschalen Wert für das AVV.
Das AVV ist immer individuell zu ermitteln.
Auch die 5% vom Brutto Methode des BGH über die Dauer der Berufstätigkeit führt nicht immer zu einem ausreichenden Altersvorsorgevermögen, besonders dann, wenn die Erwerbsbiographie durch lange Krankheit, Arbeitslosigkeit u.ä. gestört ist.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen:

Ein 50-jähriger UHP mit einem Bruttoeinkommen von 3200 EUR hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1800 EUR. Aus Einkommen wäre also derzeit kein Unterhalt möglich. Allerdings war er sehr sparsam und hat ein Vermögen von 200.000 EUR gespart. Als Rente hat er einmal 900 EUR zu erwarten.

Nach der Standardrechnung 5% vom Brutto und der Anzahl der Berufsjahre rechnet der SB des SHT ein AVV von 130.000 EUR aus. Er gewährt – wenn man Glück hat - noch einen Notgroschen von 5000 EUR und kommt so auf ein Schonvermögen von 135.000 EUR. Er fordert dann aus dem überschießenden Vermögen von 65.000 EUR Elternunterhalt aus Vermögen, 1000 EUR monatlich, zahlbar so lange bis dieses überschießende Vermögen aufgebraucht ist.

Der UHB ist damit nicht einverstanden und könnte wie folgt argumentieren:

Mein Mindestselbstbehalt beträgt 1800 EUR. Ab dem gesetzlichen Rentenalter habe ich noch eine statistische Lebenserwartung von ca. 20 Jahren.

Um auf 1800 EUR monatlich zu kommen, muss ich aus meinem Vermögen monatlich 900 EUR entnehmen können, um meine Rente aufzustocken, zumindest wenn dann mein Elternteil noch leben sollte, was aber heute niemand verneinen kann.

900 EUR/Monat * 12 Monate/Jahr *20 Jahre =216.000 EUR


Wie würde ein Gericht entscheiden?
Ich weiß es nicht.


Das Beispiel meiner Frau (zum Zeitpunkt der erhaltenen RWA ohne Einkommen) zeigt, dass solche überhöhten Forderungen durchaus vorkommen können.

Aus dem Schreiben des SHT: „Ein halbes Einfamilienhaus ist eine ausreichende Altersvorsorge. Wir gewähren Ihnen dennoch einen Notgroschen von 20.000 EUR. Ihr einzusetzendes Vermögen beträgt 30.000 EUR. Bitte zahlen sie einmalig für die Monate xxx bis YYY 4500 EUR und ab dem Monat ZZZ 900 EUR monatlich auf unser Konto....

Wir haben nicht gezahlt. Es kamen noch ein paar Drohbriefe und die Androhung einer Klage. Dann war Funkstille.


Der Notgroschen

Der Notgroschen dient für Unvorhergesehenes. Er ist keine feste Größe sondern schwankt zwischen 5000 EUR und 10.000 EUR, wobei ein Gericht auch immer auf den Einzelfall abstellen würde.

Angespartes Vermögen

Gut wäre es für die Beweisbarkeit dieses vorweggenommenen Sparens, wenn dieses Sparen schon vor der RWA regelmäßig erfolgte. Nach der RWA muss zwar das Sparen für das Alter in der vom BGH vorgegebenen Höhe anerkannt werden, ob dann allerdings das Ansparen für ein Kfz, das Studium der Kinder usw. problemlos anerkannt würde, steht in den Sternen. Aber selbst das könnte man durchaus vor einem Gericht durch setzen, wenn es schon vor der RWA statt fand, denn dann wurden ja diese Sparraten nachweislich auch schon vor der RWA nicht dem Familienunterhalt zugeführt. Außerdem prägen sie den gewohnten Lebensstandard der Familie.

Selbst genutztes Wohneigentum bleibt bei der Vermögensbewertung für den Elternunterhalt zwar nicht völlig unberücksichtigt, Man kann aber nicht gezwungen werden, es zu verkaufen, denn ein UHP muss für die Zahlung von Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinnehmen.
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen
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