Elternunterhalt hilfe




der Staat fordert immer öfters dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Es gilt eine Strategie zu entwickeln dies zu vermeiden.

Elternunterhalt hilfe

Beitragvon Ben » Sa 16. Mär 2019, 09:28

Guten Abend erst mal,
Bekam heute einen Brief vom Sozialamt wonach mein Vater Hilfen nach Kapitel 3-9 SGB zwölf bekommt. Diese erhält er schon seit 2010.Nun werde ich aufgefordert meine und meine Ehegattin Vermögenseinkünfte so wie unser Erspartes offen zu legen. Durch den Eltern Unterhaltsrechner ist mir klar das die Grenze bei 3240 € liegt. Da meine Frau schwanger ist und sie so in Mutterschutz geht wie in Elternzeit frage ich ob wir trotzdem die letzten zwölf Monate angeben müssen wo sie gearbeitet hat da das Geld in der Elternzeit viel weniger ist. Wie viel Erspartes beziehungsweise wie hoch ist mein Schonvermögen? Kann es sein dass das Sozialamt rückwirkend Geld von meinen oder meine Ehefrau zurück verlangen kann ???
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von Anzeige » Sa 16. Mär 2019, 09:28

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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon awi » Sa 16. Mär 2019, 11:31

Hallo Ben,

willkommen im Forum. :)

Ben hat geschrieben:Bekam heute einen Brief vom Sozialamt wonach mein Vater Hilfen nach Kapitel 3-9 SGB zwölf bekommt. Diese erhält er schon seit 2010.

Kommen in dem Schreiben folgende Begriffe vor: Rechtswahrungsanzeige, § 94 SGB XII, Übergang von Ansprüchen, oder ähnliches?

Nun werde ich aufgefordert meine und meine Ehegattin Vermögenseinkünfte so wie unser Erspartes offen zu legen.

Vermögenseinkünfte sind Einkünfte aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen, usw.
Diese sind natürlich auch anzugeben.
Ich nehme jedoch an, du meinst Einkommen und Vermögen.


Durch den Eltern Unterhaltsrechner ist mir klar das die Grenze bei 3240 € liegt.
Das gilt für das bereinigte Familieneinkommen.

Da meine Frau schwanger ist und sie so in Mutterschutz geht wie in Elternzeit frage ich ob wir trotzdem die letzten zwölf Monate angeben müssen wo sie gearbeitet hat da das Geld in der Elternzeit viel weniger ist.

Einfach angeben wie es in den letzten 12 Monaten war, aber klar darauf hinweisen dass es in Zukunft anders sein wird und dass das zukünftige Einkommen zu Grunde zu legen ist.

Zur Auskunftserteilung empfehle ich zunächst einmal diese Seite: 38633741nx64410/elternunterhalt-f15/wie-erteilt-man-auskunft-t82.html


Wie viel Erspartes beziehungsweise wie hoch ist mein Schonvermögen?

Zum Schonvermögen lies erst mal hier: 38633741nx64410/elternunterhalt-f15/ein-paar-ueberlegungen-zum-schonvermoegen-t90.html

Kann es sein dass das Sozialamt rückwirkend Geld von meinen oder meine Ehefrau zurück verlangen kann ???

Nein, erst ab dem Monat, in dem die sog. Rechtswahrungsanzeige ein ging. Wenn das erste Schreiben erst heute kam, dann kann also erst ab März 2019 gefordert werden.


Gruß
awi
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon Ben » Sa 16. Mär 2019, 12:26

erst mal danke für die schnelle antwort.

Kommen in dem Schreiben folgende Begriffe vor: Rechtswahrungsanzeige, § 93 SGB XII, Übergang von Ansprüchen, oder ähnliches?

In dem schreiben kommt vor das der auskunftanspruch und der zivilrechtliche auskunftsanspruch auf das sozialamt über gegangen ist.

Kann es sein dass das Sozialamt rückwirkend Geld von meinen oder meine Ehefrau zurück verlangen kann ???

Nein, erst ab dem Monat, in dem die sog. Rechtswahrungsanzeige ein ging. Wenn das erste Schreiben erst heute kam, dann kann also erst ab März 2019 gefordert werden.

Den ersten Brief bekam ich 2011 den ich auch ausgefüllt habe.
jetzt wieder einen brief bekommen in dem
Mitteilung gem. paragraph 94 sozialgesetzbuch zwölftes buch
Mitteilung gem. paragraph 24 sozialgesetzbuch zehntes buch
sowie auskunftsersuchen gem. paragraph 17 sgb x2

müsste ich dann rückwirkend zum ersten brief zahlen

Mir gehts darum das ich Vater werde und so Verantwortung tragen werde das mein baby eine gute zukunft bekommt,da kann ich nicht noch für einen Menschen zahlen der nie für mich da war ............

Gruß ben
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon awi » Sa 16. Mär 2019, 12:39

Ben hat geschrieben:Den ersten Brief bekam ich 2011 den ich auch ausgefüllt habe.
jetzt wieder einen brief bekommen in dem
Mitteilung gem. paragraph 94 sozialgesetzbuch zwölftes buch
Mitteilung gem. paragraph 24 sozialgesetzbuch zehntes buch
sowie auskunftsersuchen gem. paragraph 17 sgb x2

müsste ich dann rückwirkend zum ersten brief zahlen


Nein.
Es gab ja eine neue RWA. (Mitteilung gem. paragraph 94 sozialgesetzbuch zwölftes buch)
Es könnte rückwirkend nur ab März 2019 EU gefordert werden, wenn dieses Schreiben erst im März 2019 kam, vorausgesetzt du bist überhaupt leistungsfähig.
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon awi » Sa 16. Mär 2019, 12:42

Ben hat geschrieben:
Mir gehts darum das ich Vater werde und so Verantwortung tragen werde das mein baby eine gute zukunft bekommt,da kann ich nicht noch für einen Menschen zahlen der nie für mich da war ............



Das Kind geht auf jeden Fall vor.
Kannst du das näher erläutern:"für einen Menschen zahlen der nie für mich da war ............"
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon Ben » Sa 16. Mär 2019, 12:58

Das Kind geht auf jeden Fall vor.
Kannst du das näher erläutern:"für einen Menschen zahlen der nie für mich da war ............"


Da ich meinen Erzeuger schon mehr als 20 Jahre nicht mehr gesehen habe,
Laut meiner Mutter hat er auch nur sporadisch Unterhalt gezahlt,
Ich habe meinen Erzeuger nur als alkoholiker so wie aggressiven Menschen in errinerung.
wenn ich den gesehen habe bin ich immer weg gerannt .
Das meinte damit
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon awi » Sa 16. Mär 2019, 15:33

Ben hat geschrieben:Da ich meinen Erzeuger schon mehr als 20 Jahre nicht mehr gesehen habe,
Das ist nicht aussagekräftig genug. Warum nicht mehr gesehen? Wurden die Eltern geschieden? Wie alt bist du? Wie alt ist dein Vater?

Laut meiner Mutter hat er auch nur sporadisch Unterhalt gezahlt,
Gibt es darüber amtliche Dokumente?
Gibt es einen gerichtlichen Titel?
War das Jugendamt eingeschaltet?
Wie alt warst du da?
Lebt die Mutter noch?


Ich habe meinen Erzeuger nur als alkoholiker so wie aggressiven Menschen in errinerung.
Alkohol sollte man dem SA gegenüber nicht erwähnen. Alkoholsucht wird als Krankheit gesehen.
Das dient dann als Entschuldigung für Fehlverhalten.


wenn ich den gesehen habe bin ich immer weg gerannt .
Hat er dich geschlagen?



Man könnte versuchen eine Verwirkung der Unterhaltspflicht nach § 1611 BGB zu erreichen, In der Regel hat das jedoch nur dann Erfolg, wenn man nachweisen kann, dass der UHP schuldhaft keinen Unterhalt gezahlt hat. Wenn er z.B. arbeitslos oder krank war, dann war das nicht schuldhaft.

Da du ja bereits 2011 die erste RWA erhieltest und du seither nichts zahlen musstet legt das den Schluss nahe, dass du nicht leistungsfähig warst.
Hast du inzwischen ein wesentlich höheres Einkommen?
Glaubst du, dass du jetzt leistungsfähig wärst.

Glaubst du dass du jetzt leistungsfähig bist?
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon Ben » Sa 16. Mär 2019, 21:39

Da ich meinen Erzeuger schon mehr als 20 Jahre nicht mehr gesehen habe,
Das ist nicht aussagekräftig genug. Warum nicht mehr gesehen? Wurden die Eltern geschieden? Wie alt bist du? Wie alt ist dein Vater?

Bin 34 und meine eltern haben sich als ich 4 war scheiden gelassen.
mein erzeuger ist 1948 geboren.
gesehen weil ich und er es nicht wollten.

Laut meiner Mutter hat er auch nur sporadisch Unterhalt gezahlt

Gibt es darüber amtliche Dokumente?
es gibt amtliche dokumente die belegen das er mir noch unterhalt schuldet was aber ja schon lange verjährt ist.

Gibt es einen gerichtlichen Titel?
das weiss ich nicht.

War das Jugendamt eingeschaltet?
glaub schon da es ja dann für den unterhalt eingesprungen ist

Lebt die Mutter noch?
ja lebt noch


Glaubst du dass du jetzt leistungsfähig bist?

Nein denke ich nicht da ich und meine Frau kaum über 3240 euro kommen.

Auser an mein oder meiner Frau ihr erspartes .


Danke für die hilfe
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon awi » Sa 16. Mär 2019, 22:17

Hallo Ben,

selbst wenn du zur Zeit nicht leistungsfähig wärst, mit 34 bist du noch relativ jung und es könnte passieren, dass du alle 2 Jahre erneut Auskunft geben musst.
Es besteht eine kleine Chance, dass der Wegfall der Verpflichtung gemäß § 1611 BGB anerkannt wird, dann hättest du Ruhe.


Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Voraussetzung ist aber, dass du beweisen kannst, dass dein Vater vorsätzlich keinen Unterhalt bezahlt hat. Sollte er krank, arbeitslos o.ä. gewesen sein, dann sehe ich keine Chance.


Dafür wäre es gut, alle Dokumente zusammen zu suchen und zu sichern, die das beweisen könnten.
Die Mutter könnte das schriftlich bezeugen. Vielleicht weiß sie ob es einen gerichtlichen Titel gab.
Nicht erwähnen, dass er Alkoholiker war. Das wäre kontraproduktiv.
Schnellstmöglich beim Jugendamt vor sprechen und Kopien aller Unterlagen geben lassen, so lange es die noch gibt.

Ich würde zweigleisig vor gehen.

1. Auskunft unter Vorbehalt geben, so wie ich es hier beschrieben habe:
38633741nx64410/elternunterhalt-f15/wie-erteilt-man-auskunft-t82.html

2. Gleichzeitig Einspruch wegen Verwirkung nach § 1611 BGB einlegen. Wahrheitsgemäß beschreiben, dass du mit dem Vater seit dem 4. Lebensjahr keinen Kontakt hast und vor allem, dass er keinen Unterhalt gezahlt hat und dass du nicht bereit bist, Unterhalt für ihn zu zahlen. Kopien der Belege beifügen.

Nicht übertreiben. Sachlich bleiben.

Grundsätzlich empfehle ich, nicht beim SA persönlich vorzusprechen und nicht mit einem Sachbearbeiter zu telefonieren. Alles schriftlich abwickeln und Kopien anfertigen.


Gruß
awi
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Re: Elternunterhalt hilfe

Beitragvon Ben » Sa 16. Mär 2019, 22:54

soll ich den Einspruch über einen Anwalt einlegen oder warten bis eine Zahlungsaufforderung kommt?

Kann das sozial Amt an mein Erspartes sowie an das Ersparte meiner Frau?

Ich versteh den schönvermögen Rechner leider nicht.

Hab noch einen Bruder der im Ausland lebt der hat noch nie einen Brief vom Sozialamt erhalten
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