Rückforderung von Geschenken




der Staat fordert immer öfters dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Es gilt eine Strategie zu entwickeln dies zu vermeiden.

Rückforderung von Geschenken

Beitragvon awi » Mo 4. Feb 2019, 01:01

Häufig verschenken Eltern Geld, Immobilien oder Wertgegenstände, bevor sie in ein Pflegeheim müssen. Die Motive sind unterschiedlich und sollen hier auch nicht näher beleuchtet werden.

Ist der Schenker dann im Pflegeheim und kann er das Pflegeheim aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen nicht mehr bezahlen, dann springt auf Antrag das Sozialamt ein und überprüft zunächst, ob die Voraussetzungen für Sozialhilfe vor liegen.

Überprüft wird u.a. auch, ob der Schenker in den vergangenen 10 Jahren größere Geschenke an Andere gemacht hat. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass die von uns betreute UHB die Bankauszüge der letzten 10 Jahre vorlegen musste. Wenn es größere Abhebungen oder Einzahlungen gibt, wird akribisch nachgefragt.

Hintergrund der in § 528 BGB gesetzlich geregelten Rückforderungsmöglichkeit ist, dass es dem Schenker auch nach vollzogener Schenkung möglich bleiben soll, seinen angemessenen Unterhalt selbst bestreiten zu können, ohne der Allgemeinheit zur Last zu fallen.

Zur Vermeidung der Folgen solcher Schenkungen zu Lasten der Allgemeinheit, können die Sozialhilfeträger bei Gewährung von Sozialhilfe den Anspruch auf Rückforderung der Schenkung auf sich überleiten.

Zunächst muss aber eine Schenkung tatsächlich vorliegen. Eine Schenkung im Sinne des Gesetzes ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erfolgt.

Es handelt sich dann nicht um eine Schenkung, wenn vereinbart wurde, dass der Beschenkte Gegenleistungen erbringen muss, z.B. Pflegeleistungen, Versorgung, Instandhaltungsarbeiten u.ä. Inwieweit solche Leistungen das Geschenk aufwiegen oder teilweise aufwiegen ist eine Frage des Einzelfalls und jeweils genauestens zu überprüfen.

Der Anspruch auf Rückgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn

    Der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
    Zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind,
    Der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben,
    es sich um sog. Anstandsgeschenke handelt. Das sind Geschenke, die man üblicherweise bei Geburtstagen, Hochzeiten, Konfirmationen u.ä. macht.

Schon im Vorfeld einer Schenkung sollte man gewisse Gestaltungsmöglichkeiten beachten, z.B. indem man schriftlich Gegenleistungen formuliert. Bei einer notariellen Übertragung von Immobilien sollten solche Gegenleistungen also aufgeführt werden. Auch bei Geldgeschenken sollte man schriftlich Gegenleistungen vereinbaren. Ein solches Schreiben würde es später dem Beschenkten leichter machen, sich gegen eine Rückforderung zu wehren.
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen
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