Wie erteilt man Auskunft




der Staat fordert immer öfters dass Kinder ihren Eltern Unterhalt zahlen müssen. Es gilt eine Strategie zu entwickeln dies zu vermeiden.

Wie erteilt man Auskunft

Beitragvon awi » So 30. Dez 2018, 17:11

Als Anlage zur RWA (Rechtswahrungsanzeige) kommen in der Regel Auskunftsformulare. Diese haben den Nachteil, dass oft Ausgabepositionen nicht genannt werden, ob absichtlich oder aus Platzmangel lasse ich hier mal dahin gestellt. Auch gibt es in der Regel keinen Platz, um Sachverhalte zu erklären.

Grundsätzlich müssen diese Formulare nicht verwendet werden.

Auskunft kann formlos auf leeren Blättern gegeben werden.

Eine Auskunft ist dann richtig erteilt, wenn sie vollständig und systematisch geordnet ist.

Aus dem Urteil des OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2002 - 4 WF 59/02

Dabei stellt die Auskunftserteilung eine schriftliche Willenserklärung, die vom Auskunftspflichtigen persönlich zu unterschreiben ist, dar. Diese Erklärung ist in "einer" und nicht mehreren Erklärungen abzugeben.
Es ist eine systematische konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen zwecks Auskunftserteilung dem Auskunftsberechtigten vorzulegen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie dem Berechtigten - hier der Klägerin - ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Das erfordert in der Regel die Vorlage einer geschlossenen Aufstellung, nicht also zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte, und mehr als die Mitteilung, wenn auch vollständiger, ungeordneter Fakten.
Bei Lohn- und Gehaltsempfängern - wie dem Beklagten - sind also anzugeben, das gesamte Bruttoeinkommen (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Abzüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sogenanntes Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt. So genügt beispielsweise nicht die bloße Angabe des zu versteuernden Jahreseinkommens oder die Übergabe nur der Lohnsteuerkarte und der Einkommenssteuererklärung. Das zu versteuernde Einkommen ermöglicht keinen zuverlässigen Überblick über das unterhaltsrelevante Einkommen, da steuerliche Absetzungen möglich sind, die unterhaltsrechtlich als einkommensmindernd ganz oder teilweise nicht anzuerkennen sind.
Ausgabeposten sind so genau darzulegen, dass der Berechtigte im Stande ist, deren unterhaltsrechtliche Relevanz nachzuprüfen. Die Ausgaben müssen also so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Demnach genügt nicht die Aufzählung einzelner Kostenarten, erforderlich ist vielmehr die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge.
Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen. Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich andererseits, dass allein durch die Vorlage von Belegen die oben näher konkretisierte Auskunftspflicht nicht erfüllt wird.
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen
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von Anzeige » So 30. Dez 2018, 17:11

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Beispiel zur formlosen Auskunftserteilung

Beitragvon awi » Mi 2. Jan 2019, 00:14

So könnte man Auskunft geben (Einfach an persönliche Verhältnisse anpassen)

1. – persönliche Daten

Unterhaltspflichtiger:
Name, Vorname, Geburtsname
Geboren am: tt.mm.jjjj in: Geburtsort
Adresse
Telefonnummer:
Familienstand:

Ehepartner:
Name, Vorname, Geburtsname
Geboren am: tt.mm.jjjj in: Geburtsort
Adresse
Telefonnummer:

Kind 1: Name, Alter
Kind 2: Name, Alter
usw.

Der SHT berücksichtigt mittels der Düsseldorfer Tabelle den den Kindern geschuldeten Unterhalt. Wer höhere Ausgaben für Kinder hat, z.B. Nachhilfe, heilpädagogische Behandlung, u.ä. sollte das unter Ausgaben auflisten.


2. Einkommen (getrennt nach UHP und Ehepartner auflisten)

UHP
Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Arbeit:
Brutto:
Netto:

Arbeitgeber, Adresse
Fahrt zur Arbeitsstätte mit eigenem Pkw, Kennzeichen: XXXX
Entfernung einfach: Wohnort –Arbeitsplatz: yy km
Zinseinkünfte:
Andere Einkünfte:

Ähnlich für Ehepartner:

Achtung:
Wenn die Zinsen nicht dem Familieneinkommen zugeführt und verbraucht werden, dann stellen sie kein Einkommen dar.
Folgenden Satz in die Auskunft aufnehmen:
Die Zinsen verbleiben thesaurierend auf dem Vermögenskonto und sind demnach nicht als Einkommen sondern als Vermögen zu bewerten



3. Vermögen am Stichtag (In der Regel der Tag, an dem die RWA zu geht)

Auf diesem Blatt getrennt nach UHP und Ehepartner auflisten, welches Vermögen besteht. Das selbstbewohnte Haus stellt kein Vermögen dar. Sein Wert bleibt unberücksichtigt. Das Vermögen ist stichtagsbezogen anzugeben. Wie sich das Vermögen vor dem Stichtag entwickelt hat geht das SA nichts an.

Man sollte bereits bei Auskunftserteilung angesparte Vermögenswerte für bestimmte Zwecke als solche deklarieren, z.B.

Es wurden in den vergangenen Jahren Rücklagen für folgende Zwecke gebildet:

Ersatz des Pkw: xxx EUR
Instandhaltung der Immobilie: yyy EUR
Studium der Kinder: zzz EUR
Altersvorsorge: xyx EUR
u.ä.


4. Wohnen:

Wir bewohnen ein Einfamilienhaus
Eigentumsverhältnisse: UHP: ½ / Ehepartner 1/2
Baujahr: 1970
Wohnfläche: 140 qm
qm-Preis für eine vergleichbare Wohnung laut Mietspiegel: 6,50 EUR
laufende Kreditrate pro Monat: 800 EUR
laufende Rücklagen für Instandhaltungen: 100 EUR

bzw

Wir wohnen zur Miete:

Warmmiete: 1200 EUR (braucht nur angegeben zu werden wenn die Warmmiete bei Alleinstehenden höher als 480 EUR und bei Verheirateten höher als 860 EUR ist.)

5. Laufende Ausgaben

Hier alle regelmäßigen Ausgaben aufführen, vor allem

- beruflich veranlasste Kosten (Fahrtkosten, Berufskleidung, Gewerkschaftsbeiträge,u.ä)
- Altersvorsorge
- Krankensatzversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Unfallversicherung
- Lebensversicherung
- Kreditverpflichtungen
- Besuchsfahrten zum Pflegeheim
- weitere Unterhaltsleistungen
- Nachhilfe für Kinder


Man sollte grundsätzlich alle Ausgaben auflisten und dann abwarten, wie das SA reagiert. Wenn einzelne Ausgaben nicht anerkannt werden, dann hier oder sonstwo einfach noch mal nachfragen

Wichtiges zur Altersvorsorge

Mit der Altersvorsorge kann jederzeit begonnen werden.
Altersvorsorge wird nur anerkannt, wenn sie nachweisbar statt findet.
Altersvorsorge am besten auf separaten Konten (UHP,Ehepartner) einzahlen und von diesen Konten nichts abheben, so lange der EU aktuell ist.



6. Anlagen:

Grundsätzlich empfehle ich, nicht beim SA persönlich vorzusprechen und nicht mit einem SB zu telefonieren. Alles schriftlich abwickeln und Kopien anfertigen.
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen
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