Fortsetzung Einführung




Fortsetzung Einführung

Beitragvon Timekeeper » Di 11. Sep 2018, 06:57

Hi,

ich bemühe mich nun, einmal die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Betroffenen zusammen zu stellen:

Auf den vorübergehenden Verweis aus der gemeinsamen Wohnung durch die Polizei hatte ich ja schon hingewiesen.
Natürlich kann man die Zeit des Verweises nutzen, um mit gerichtlicher Hilfe eine einen endgültigen Verweis aus der Wohnung zu erwirken, ebenso ein Annäherungsverbot. Dadurch hat das Opfer alles getan, um den Ex auf Abstand zu halten. Ganz wichtig beim Verweis aus der Wohnung (also die Zuweisung der vormals gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung) ist, dass diese Zuweisung auch gegenüber dem Vermieter wirksam ist.

Das Opfer kann Strafanzeige erstatten, dann ermittelt der Staatsanwalt, das ist die Ermittlungsbehörde, die Polizei ist gegebenenfalls die ausführende Unterstützungsbehörde.

Es gibt seit einigen Jahren das Opferentschädigungsgesetz (OEG), aus welchem sich auch Ansprüche gegenüber dem Staat ergeben können. Da das Gesetz in seiner jetzigen Ausgestaltung relativ neu ist, wird es häufig übersehen.

Daneben gibt es die ganz normalen Ansprüche bei Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber, der Krankenkasse u.s.w.

Daneben entstehen natürlich auch noch Ansprüche gegenüber dem Täter, etwa Schmerzensgeld, Schadensersatz.

Ihr seht, das Opfer steht nicht schutzlos allein da. Eine Reihe von Einrichtungen wird das Opfer beraten und beim Gang durch die Institutionen begleiten.


Nun zum Täter. Auch er ist nicht rechtlos. Das ist für viele unverständlich, klar, aber, wir leben in einem Rechtsstaat, da ist automatisch das Recht auf Gehör, das Recht auf Überprüfung der Angelegenheit eingeräumt. Vorab sollte der Täter aber wissen, wenn die Behauptungen des Opfers zutreffend sind, kann es sehr, sehr teuer werden. Denn alle, die aufgrund der gewalttätigen Handlung das Opfer unterstützen, werden sich an den Täter wenden und von ihm Ersatz fordern. Das gilt insbesondere für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Staat.

Soweit Gerichtsverfahren anhängig sind, kann er als Beklagter sich natürlich wehren. Wie das geschehen kann, das ergibt sich aus der Belehrung durch das jeweilige Gericht. Wegen des erheblichen Prozessrisikos ist es natürlich sinnvoll, sich in so Fällen professionelle Hilfe zu holen, also einen Anwalt einzuschalten. In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist es schwer, das hier abstrakt einzuschätzen. Es kann sinnvoll sein, sich zu äußern, es kann aber auch sinnvoll sein, zu schweigen. Das ist eine Einzelfallentscheidung. Kommt auf die Form und den Inhalt der Strafanzeige an.

Eines sollte der Täter nie tun: versuchen, das Opfer dazu zu bringen, irgend etwas zurückzunehmen, so unter dem Motto, man habe gar nicht geprügelt, das Opfer sei dreimal hintereinander die Treppe herunter gepurzelt. Da wird dann ganz schnell eine Strafanzeige auf einen weiteren Straftatbestand, nämlich den der versuchten oder vollendeten Nötigung erweitert. Und so ein Verhalten sehen die Strafverfolgungsbehörden gar nicht gerne. Bitte auch hier gegebenenfalls anwaltliche Beratung einholen.

Abschließend noch nachfolgendes, für alle Beteiligten: eine solche Situation ist immer schwierig, für beide Seiten. Es gibt keine, wirklich gar keine Entschuldigung für Gewalt. Aber, es gibt auch keine Entschuldigung für den Mißbrauch von Gewalt und die Durchsetzung überspannter Forderungen.

Herzlichst

TK
Timekeeper
 
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von Anzeige » Di 11. Sep 2018, 06:57

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