Antrag auf Rückübertragung Sorgerecht




Antrag auf Rückübertragung Sorgerecht

Beitragvon Sonie1969 » Mi 6. Feb 2019, 20:29

Hallo liebe Gemeinde,

mein Richter hat das gemeinsame Sorgerecht aufgehoben mit der Begründung, ich und meine Ex verstehen uns nicht. Ich habe jetzt Antrag eingereicht, per EA das Sorgerecht wieder zurückzugeben. - Der Schriftsatz von mir ist selbst erfasst und bestimmt irgendwo korrigierbar... Danke für eure Unterstützung in voraus:

Es wird mündliche Verhandlung beantragt

Im Sinne der einstweiligen Anordnung oder schnellstmöglichst wird der Beschluss
5 F 299 / 14 vom 14.09.2015 des Amtsgericht Rastatt wie folgt abgeändert:
- Das alleinige Sorgerecht der Mutter für die Mädchen Samantha und Charlotte wird aufgehoben
- Das gemeinsame Sorgerecht für die Mädchen Samantha und Charlotte wird wieder hergestellt und auf vollumfänglich auf beide Eltern übertragen
- Ersatzweise wird das Sorgerecht für die Mädchen Samantha und Charlotte auf beide Elternteile teilweise übertragen (Teilsorge)
- Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe gewährt

zur Rechtsauffassung

Hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten darf das Gericht nicht den Ausgang des Prozesses abwarten um im Nachhinein (am Ausgang des Prozesses) die Erfolgsaussichten zu bewerten. Grundsätzlich sollte die PKH-Entscheidung vor dem Hauptsacheverfahren fallen (rechtzeitige Antragstellung und Kooperation vorausgesetzt). Auch darf das Gericht nicht die Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren abwarten, um über die Erfolgsaussichten zu entscheiden. Hinsichtlich der Vollständigkeit des von mir eingereichten Antrags darf ich mich darauf verlassen, wenn vom Gericht keine Aufforderung zur Nachbesserung erhalte, dass der Antrag vollständig ist. Gegen die verzögerte Entscheidung des PKH/VKH-Antrags lege ich vorsorglich Verzögerungsrüge nach GVG § 198 Abs. 3 ein.

Mit Beschluss vom 19.11.2014 (AZ. 1 BvR 1178/14) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die verfassungsrechtlichen Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) gestärkt. Das BVerfG betonte, dass an eine Sorgerechtsentziehung strenge Anforderungen zu stellen seien.

Das BVerfG hob die Entscheidung des OLG auf und unterstrich dabei die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sorgerechtsentziehung, da durch das Gericht eine unzureichende Prüfung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen einer Sorgerechtsentziehung erfolgt sei.

Maßstab für einen Sorgerechtsentzug sei grundsätzlich eine Kindeswohlgefährdung. Mithin müsste danach ein Versagen der Eltern festgestellt werden, ein Schaden beim Kind bereits eingetreten sein oder beispielsweise eine Verwahrlosung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit drohen. Das Amtsgericht Rastatt hat sich jedoch nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit der Frage der Kindeswohlgefährdung auseinandersetzt, sondern hat sich vielmehr den Wertungen im Sachverständigengutachten nicht angeschlossen und nur im Ansatz eine rechtliche Würdigung vorgenommen.

Ohne sich mit einer eventuellen Kindeswohlgefährdung durch den Kindesvater auseinanderzusetzen, sei allein die Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters in den Vordergrund gestellt worden. Der ablehnenden Richter wirft dem Vater dabei vor, die Aufgabe der Erziehung nicht erfüllen zu können: (5 F 299 / 14 vom 14.09.2015, Seite 20) - Zitat “Dem nicht hinreichend entgegen zu wirken, könnte auf eine Erziehungsschwäche des Vaters deuten” Dem BVerfG zufolge seien jedoch diese Fragestellungen fehl am Platz, weil Kindeseltern grundsätzlich ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen müssten.

Stattdessen müsse das elterliche Versagen festgestellt werden.

Zur Sachlage

Der Beschluss 5 F 299 / 14 ist rechtsfehlerhaft bei der Übertragung des Sorgerechts auf je ein Elternteil. Als Begründung führt das Gericht dabei an, dass die gemeinsame Elterliche Sorge für die Kinder nach § 1671 BGB aufzuheben sei und die alleinige Elterliche Sorge der Mutter für beide Tochter anzuordnen ist. In keiner Form führt das Gericht dem Vater vor, dass elterliches Versagen vorzuwerfen sei, sondern überträgt dem Vater das alleinige Sorgerecht für die beiden Jungen Wolfgang und Maximilian. Mit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die Jungen Wolfgang und Maximilian auf den Vater wird damit die Begründung nach § 1671 BGB ausgeschlossen. Eine Gefährdung von Kindeswohl nur teilweise auf die Hälfte der Kinder sieht der Gesetzgeber nicht vor.

Als Begründung führt das Gericht aus, dass die gemeinsame Ausübung aus Gesichtspunkten des Kindeswohls nicht mehr möglich wäre, da diese eine tragfähige Beziehung zwischen den Eltern vorsetzen würde. Dabei wirft das Gericht dem Vater vor, keine Kooperationsbereitschaft zu zeigen und ignoriert die vielen vorherigen Auseinandersetzungen, welche von der Mutter teilweise strafbewehrt ausgelöst wurden. Warum hier der Richter eine ablehnende Haltung gegen den Vater hat, möchte der Richter nicht ausführen. Der Beschluss 5 F 299 / 14 ist somit verfassungswidrig, weil Artikel 6 GG Sorgerecht und Umgang weder an die Ehe noch ans Kindeswohl knüpfen darf.

Weiter begründet das Gericht, dass die gemeinsame Elterliche Sorge nicht nur in Teilbereichen sondern insgesamt aufzuheben sein, da die Auseinandersetzungen um die Belange der Kinder seit 2 Jahren geführt wurden. Der Beschluss verstößt damit gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, maximal wäre die Ruhestellung der Sorge gemäß §§ 1673, 1674 und 1678 BGB zulässig. Das Gericht ist zu keiner Zeit in der Lage, dem Vater eine Kindeswohlgefährdung zu belegen und diese rechtsfehlerfrei nach BGB § 1671 zu stützen. Stattdessen wird der Beschluss 5 F 299 / 14 vom 14.09.2015 mit Begriffen wie Förderungsprinzip, Kontinuitätsprinzip, und Bindung des Kindes und Willen des Kindes begründet (S. 11), gleichzeitig ist Richter Nickel der Auffassung, dass der kindliche Wille des Kindes Samantha entgegen der Empfehlung des beauftragten Gutachters auf die Mutter zu übertragen sei, da dies dem ihrem Wohl besser Gerecht werde und weicht infolgedessen insoweit von der Empfehlung des Sachverständigen ab. (S. 11). Weiter stellt das Gericht rechtsfehlerhaft in den Vordergrund “Das Förderungsprinzip achtet auf die Eignung der Eltern zur Übernahme der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben” und verletzt damit erneut das Recht des Vaters.

Der Beschluss ist als solches rechtsfehlerhaft und hat zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Wie aus Aktenlage ersichtlich hat die Mutter die Umgangsregelung weiter blockiert und zur weiteren Entfremdung beigetragen. Weiter wird durch den Beschluss auch dem Vater die Möglichkeit genommen, sich am Wohl und der Entwicklung der Mädchen zu informieren. Die Mutter hat den gemeinsamen Kindern verboten, Kontakt miteinander aufzunehmen, da der älteste Sohn Unterhalt begehre und diesen gerichtlich geltend machen würde.

Die Dringlichkeit der Abänderung ist dadurch gegeben, dass bei einem Ausfall der Mutter in ihrer Funktion als sorgeberechtigtes Elternteil den beiden Kindern kein sorgeberechtigtes Elternteil zur Seite stehen könnte und dies dann vom Gericht per Eilantrag angeordnet werden müsste. Durch die Lebensweise der Mutter ist hier die Grundlage besonders dringlich. Auch wenn der Beschluss zum Sorgerecht bereits seit 2015 rechtskräftig ist, so ist der Beschluss dennoch rechtsfehlerhaft und muss daher nach Kenntnisnahme der Fehlerhaftigkeit mit der gebotenen Dringlichkeit abgeändert werden. Der Wunsch nach Änderung wird mit diesem Antrag gestellt.

Aus den Akten ergibt sich unter anderem, dass die Mutter Ihrer Aufgabe zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nach kommen will oder kann. Angesichts der letzten Angaben der Mutter, dass diese sich außerstande sehen würde, den Anforderungen als Elternteil gegenüber den gemeinsamen Kindern nachzukommen und nur mit Müh und Not in der Lage sei, die bei der Mutter lebenden Kinder Samantha und Charlotte zu versorgen, als auch gemäß Gutachten eine nicht abgeschlossene Behandlung im Bereich der Psychotherapie stattfindet, welche der Mutter eine Depression (F33.1) bescheinigt, ist die Notwendigkeit erkennbar.
Sonie1969
 
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von Anzeige » Mi 6. Feb 2019, 20:29

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Re: Antrag auf Rückübertragung Sorgerecht

Beitragvon edy » Mi 6. Feb 2019, 20:33

Hallo Sonie1969,

werde mir das morgen mal ansehen

edy
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