Berechnung Kindesunterhalt




Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon edy » Mi 19. Jun 2019, 13:24

Hallo,

Vogtländer hat geschrieben:Sieht das JA aber anders. Im Gegenteil, ich habe 35 Stunden. Die Tante vom JA sagte mir ich könnte ja noch einen 2.ten Job annehmen so das ich auf 40 Stunden komme. Dann hätte ich auch genug Geld.


wenn du den Mindestunterhalt zahlst,kann das JA verlangen was es will. Dich kann niemand zwingen viel zu arbeiten.

Deine RA ist Fachanwältin?

edy
Benutzeravatar
edy
 
Beiträge: 107
Registriert: Sa 28. Jul 2018, 10:32
Wohnort: siehe Forenimpressum

von Anzeige » Mi 19. Jun 2019, 13:24

Anzeige
 

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon Vogtländer » Mi 19. Jun 2019, 15:10

Meine RA ist eine sehr gute fachanwältin
Vogtländer
 
Beiträge: 6
Registriert: Sa 15. Jun 2019, 15:01
Wohnort: Kiel

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon Nappo » Do 20. Jun 2019, 11:35

Das JA kann viel sagen. Beschließen kann es nichts. Was es kann, ist klagen! Und - wenn eine Beistandschaft besteht - wird es das auch tun. Kostet die ja nichts.
Tatsächlich rechnen die quasi ein fiktives Einkommen hinzu - hier Bezug nehmend auf die erweiterte Erwerbsobliegenheit - indem sie sagen, dass man sich ja noch einen Mini-Job suchen könne.

Als Unterhaltspflichtiger bist Du nicht mehr Teil derjenigen Gesellschaft, die das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes hat. Den Job zu wechseln, hin zu einem schlechter bezahlten Job, ist nur bei felsenfester Begründung möglich. Gesundheit, Mobbing oder sonst was... und dazu braucht es stapelweise Nachweise.

Im Unterhaltsrecht gilt für das JA: Mehr geht immer - weniger nimmer. Das ist einzementiert. Da raus zu kommen, entsprechend schwer.
Die Anwältin hat tatsächlich Recht! Und rechne mal die Kosten (mind. 2.000 Euro) gegen die Differenz von 115% der DT und 100% der DT.

Ab 40 Wochenstunden wird es mit einem Zusatzjob rechtlich schwer. Aber die Frage stellt sich nicht. Das Familiengericht sagt einfach, Du hättest nicht kündigen brauchen. Basta. Da wird auch jeder Antrag auf VKH abgelehnt.
Nappo
 
Beiträge: 5
Registriert: Mi 19. Jun 2019, 09:01

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon edy » Do 20. Jun 2019, 11:49

Hallo,

Also mir ist bekannt,dass wenn der Mindestunterhalt gezahlt wird,dann ist ein

weniger gut bezahlter Arbeitsplatz immer möglich.

edy
Benutzeravatar
edy
 
Beiträge: 107
Registriert: Sa 28. Jul 2018, 10:32
Wohnort: siehe Forenimpressum

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon Nappo » Do 20. Jun 2019, 20:02

Ja, aber er hat einen vollstreckbaren Titel über 115% der DT. Also 4. Stufe! Von eben diesen 115% wollte er etwas runter. Der Mindestunterhalt liegt bei 100% der DT.

Geht das JA also nicht freiwillig bei der neuen Berechnung runter, was es ja schon angekündigt hat, und er würde nur den Mindestunterhalt von 100% zahlen, lassen die einfach den Restbetrag pfänden. Und kommen auch damit durch.
Nappo
 
Beiträge: 5
Registriert: Mi 19. Jun 2019, 09:01

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon edy » Do 20. Jun 2019, 20:16

Hallo Nappo,

Bei einer Klage, zahlt der Verlierer,

wenn ich den Mindestunterhalt zahle, und eine Abänderung des Titel haben will,

dann kann die Gegenseite dagegen sein,aber auch die Kosten übernehmen.

edy
Benutzeravatar
edy
 
Beiträge: 107
Registriert: Sa 28. Jul 2018, 10:32
Wohnort: siehe Forenimpressum

Re: Berechnung Kindesunterhalt

Beitragvon Timekeeper » Fr 21. Jun 2019, 07:12

Hi,

hier ist einiges schief gelaufen, bzw. mißverstanden worden. Ich versuch es mal zurecht zu ruckeln. Es existiert ein Titel. Schon bei der Unterzeichnung beim JA kann es nicht so gelaufen sein, wie der Fragesteller hier schreibt. Man kann nur pfänden, wenn man einen Titel hat. Also die Aussage, man werde im nächsten Monat pfänden, wenn er nicht unterschreibe ist sachlich falsch. Womit will man den pfänden, wenn man keinen Titel hat?

Es war allerdings sinnvoll , bei der Erstellung des Titels mitzuwirken, denn das Kind hat einen Anspruch auf einen Titel, und da ist die Lösung über das Jugendamt für alle Betroffenen die preiswerteste Lösung. Aus diesem Titel kann man jetzt vollstrecken. Die Auskunft einer der Vorschreiber hier, das Jugendamt müsse klagen, die ist also schlicht und ergreifend falsch. Es kann bei Nichtzahlung vollstrecken, und zwar ratz fatz.

Ob die Berechnung richtig ist, keine Ahnung, aber bei nicht selbständigen Zahlungsverpflichteten ist das ja relativ einfach, dass bekommt in der Regel auch das Jugendamt hin.

So, jetzt zur Verringerung des Lohnes. Auch hier ist jetzt zur Berechnung das Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde zu legen, inkl. Prämien, Steuerrückzahlungen u.s.w. Dann wird man feststellen, ob man in eine geringere Gehaltsstufe nach der Düsseldorfer Tabelle kommt. Keine Ahnung, ob das hier der Fall ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte (die Gehaltsgruppen sind ja relativ groß) muss das nicht zwingend zu einer Reduzierung führen. Und - darauf wurde schon hingewiesen, bei nur einem Unterhaltsberechtigten kommt eine Höherstufung in Betracht, weil die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Umgekehrt wird bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten niedriger eingestuft.

Solange man den Mindestbetrag nach der DT Tabelle zahlt, wird in der Regel nicht mit einem fiktiven höheren Gehalt gerechnet, das ist nur der Fall, wenn man unter diesen Betrag kommt. Eine Abänderung des Titels auf dem Klageweg könnte möglich sein. Und zwar dann, wenn die Veränderung erheblich ist. Angesichts der Tatsache, dass die Verringerung um eine Stufe im Monat eine Ersparnis von unter 20 € bringt, haben wir hier das Problem, dass die Höherstufung wegen nur eines Kindes bisher wohl nicht erfolgt ist. Das Prozessrisiko ist also erheblich.

Anwälte sind eigentlich recht klagefreudig. Wenn selbst die Anwältin abrät, dann sollte man es lassen. Prozessrisiko ist groß, und eine Ersparnis von vielleicht 200 € im Jahr, lohnt sich das wirklich?

Herzlichst

TK
Timekeeper
 
Beiträge: 8
Registriert: Do 2. Aug 2018, 17:31

Vorherige

TAGS

Zurück zu Kindesunterhalt

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 1 Gast

cron