Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag




Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Mi 22. Aug 2018, 10:37

Hallo,

wenn man einen Titel vollstrecken lässt, liegt die Pfändungsgrenze bei 930 Euro, der Selbstbehalt beträgt aber 890 Euro. Was gilt?
Herzliche Grüße
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von Anzeige » Mi 22. Aug 2018, 10:37

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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon Timekeeper » Fr 31. Aug 2018, 16:37

Hi,

hier muss man unterscheiden. Zwischen materiellem Recht und Vollstreckungsrecht. Ehe ein Titel erstellt wird (sei es vom Gericht oder einer anderen Stelle, etwa Jugendamt) wird die materiell-rechtliche Seite überprüft. Also, besteht ein Anspruch, und wenn ja, in welcher Höhe. Damit kann man dann im Rahmen der Vollstreckung nichts mehr abändern. Jetzt kommen wir zum 2. Schritt. Was mach ich mit dem Titel, wenn der Schuldner trotzdem nicht zahlt? Der Betrag, der austitluliert ist, der kann vollstreckt werden.

Wieviel kann vollstreckt werden? Da gibt es feste Regeln. Einmal die Freigrenzen, die sich aus der ZPO bzw. dann der Anlage dort ergeben. DAs ist die Regel. Und dann haben wir viele Ausnahmen. Z.B., wenn es um Forderungen der öffentlichen Hand geht, dann kann dieser Betrag herunter gesetzt werden. Oder aber auch im Unterhaltsrecht. Da kann der Freibetrag auch herunter gesetzt werden. Dadurch kommt dann der "freie" Selbstbetrag zustande.

Ich kann nur jedem Unterhaltsschuldner empfehlen, sich nicht auf Pfändungsfreibeträge zu berufen, das klappt nur vorübergehend, denn man häuft ja Schulden an. Wenn der materiell-rechtliche Anspruch sich verringert hat, dann sollte man dafür Sorge tragen, dass auch der Titel abgeändert wird.

Herzlichst

TK
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Mi 5. Sep 2018, 09:41

Hallo und danke, Timekeeper!

Letzteres sehe ich genauso. Aber es ist ja nicht meine Pflicht und Aufgabe, dafür zu sorgen, dass der Kindsvater das auch tut.

Ich vermute, wenn meine Frau zum Jugendamt geht und um Beistandschaft bittet, damit die Titel angepasst werden, wird man sie dort auch nur wegschicken: sie hat ja Titel. Nun ist halt die nur Frage, was man mit einer Vollstreckung erreichen würde und ob die vorliegenden Titel noch rechtsgültig sind. Der Kindsvater hat einen neuen Job mit weniger Einkommen, wenn man davon noch seine Fahrtkosten abzieht, bleiben kaum mehr als 350 Euro übrig. Für 2 fast erwachsene Kinder bei weitem zu wenig. Zuletzt gezahlt hat er 450 unter Hinweis auf seinen Eigenbehalt von 1080€, der aber nicht richtig ist, da er bei seiner Freundin lebt. Auch noch zu wenig.

Ich würde gerne erreichen, dass er bei einem regelmäßigen Netto-Einkommen von 1530 Euro minus 5% Bereinigung und 890 Euro Eigenbehalt Titel über 560 Euro vorlegt und die dann auch zahlt. Damit wäre ich soweit erst mal zufrieden. Am Jahresende möge er seine Jahresgehaltsabrechnung und den Steuerbescheid vom Vorjahr vorlegen, daraus berechnen wir nach der gleichen Formel den Betrag, den er hätte zahlen müssen und er zahlt den Rest nach.

Wäre das ein gangbarer Weg oder spricht da etwas dagegen?

Wie ist denn das mit den Fahrtkosten? Er kann sie sich doch eigentlich nicht über den Kindesunterhalt wieder hereinholen und sie trotzdem dann noch bei der Steuerklärung als Werbungskosten absetzen, oder?

Danke im voraus für Eure Antworten und Eure Mühe!
Herzliche Grüße
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Do 6. Sep 2018, 08:01

Hallo,
gestern hat der den Unterhalt für diesen Monat überwiesen: immerhin 200 Euro mehr als im Vormonat aufgrund von Zulagen/Überstunden, aber er hat nach wie vor 1080 Euro Selbstbehalt angesetzt. Meine Frau meint, dass sie ihm geschrieben hat, dass, wenn er nicht sofort den fehlenden Unterhalt nachzahlt, sie das Ganze ans Jugendamt übergibt.
Herzliche Grüße
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Mo 17. Sep 2018, 09:25

Auskunft vom Jugendamt am Telefon: Der Eigenbehalt ist 1080 und nicht 890. Wenn man auf die 890 drücken wolle, bräuchte es eine Angabe über die Einkünfte der Partnerin, bei der der UHP lebt, und die geben sie üblicherweise natürlich nicht an und seien dazu auch nicht verpflichtet. Natürlich kann man versuchen zu klagen, aber das wird teuer und langwierig und der Ausgang sei ungewiss.

Hä? Was soll dann die Regelung mit dem verringerten Eigenbehalt, wenn man den sowieso nicht durchsetzen kann?
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon Lal123 » Do 1. Nov 2018, 22:09

Das ist merkwürdig. Bei mir würde gerade erst eine Berechnung vom Ex erstellt. Er ist mit der Partnerin zusammengezogen. Er musste angeben, ob er alleine lebt oder nicht und den Mietvertrag abgeben. Und obwohl nur er im MV steht wurde sein Selbstbehalt auf ca. 980€ gekürzt,aber weniger ist glaube ich nicht drin. Das wäre auch grenzwertig.
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Fr 2. Nov 2018, 07:11

Hallo und danke! Ich sehe es genauso. Aber das sagte der Abteilungsleiter, der für die Unterhaltsberechnungen zuständig ist.
"Unser" UHP zahlt aber inzwischen regelmäßig seinen Mindestunterhalt, anscheinend ist er also drüber. Wenn was fehlt, zahlt er es nächstes Mal nach, in so fern passt es und ich kümmere mich aktuell nicht mehr drum.
Herzliche Grüße
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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon edy » Sa 3. Nov 2018, 17:35

Hallo,

1000Fragen hat geschrieben:Hallo und danke! Ich sehe es genauso. Aber das sagte der Abteilungsleiter, der für die Unterhaltsberechnungen zuständig ist.
"Unser" UHP zahlt aber inzwischen regelmäßig seinen Mindestunterhalt, anscheinend ist er also drüber. Wenn was fehlt, zahlt er es nächstes Mal nach, in so fern passt es und ich kümmere mich aktuell nicht mehr drum.


Beim Kindesunterhalt kann der SB gesenkt werden weil beim zusammen leben, Kosten gespart werden können.

Gemeinsame Vesicherungen, Grundgebühren-gemeinsame Runfunkgebühr usw.

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Re: Eigenbehalt vs. Vollstreckungsfreibetrag

Beitragvon 1000Fragen » Sa 3. Nov 2018, 19:32

Hallo und danke! Ich sehe es genauso. Aber das sagte der Abteilungsleiter im Jugendamt, der für die Unterhaltsberechnungen zuständig ist.
Herzliche Grüße
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