Selbstbehalte




Selbstbehalte

Beitragvon edy » Fr 19. Okt 2018, 08:31

Was ist der Selbstbehalt im Unterhaltsrecht? Wieviel darf der Unterhaltspflichtige für seinen Lebensunterhalt behalten? Wie hoch ist der Mietanteil im Selbstbehalt? § 1603 Abs. 1 BGB regelt, dass keine Unterhaltspflicht besteht, sofern der Unterhaltsverpflichtete hierdurch selbst bedürftig wird. (Stand 1.1.2017)


Unterschieden wird nach BGB in:

§ 1603 (2) BGB notwendige Selbstbehalt

§ 1603 (1) BGB angemessene Selbstbehalt

§ 1581 BGB billigen Selbstbehalt

Der Selbstbehalt ist der Betrag der nach Abzug der gesamten Unterhaltszahlungen dem Unterhaltspflichtigem zum Leben verbleiben muss. Dabei ist jedoch zu beachten, das im Einzelfall auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Frage kommen kann.

Herabsetzung des Selbstbehalte

Zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes kann es kommen wenn von den Gerichten festgestellt wird, das die so genannte gesteigerte Erwerbsobligenheit durch den Unterhaltsverpflichtigten nicht erfüllt wurde.

Weiterhin kann eine Herabsetzung des Selbstbehaltes in Frage kommen wenn davon auszugehen ist, dass der Unterhaltspflichtige durch das Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft signifikante Einsparungen hat.

Nachweispflicht

Wichtig ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige selber in der Nachweispflicht ist, dass er alles ihm mögliche unternimmt den Mindestunterhalt zu leisten. Die meisten Kürzungen des Selbstbehaltes kommen dadurch zu Stande das der Unterhaltspflichtige sich nicht ausreichend, nachweislich und glaubwürdig bemüht ein entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Aussage des Unterhaltspflichtigen: "Ich habe nicht mehr Geld. Ich arbeite bereits Vollzeit und will auch noch Freizeit haben" reicht in aller Regel nicht aus.
Kürzungen des Selbstbehaltes sind aber nur gerechtfertigt wenn es um den Mindestunterhalt von minderjährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern geht.

Es muss aber mindestens dem Unterhaltspflichtigen das sozialrechtliche Existenzminimum verbleiben.

Zum Beispiel:

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat ein monatliches bereinigtes Einkommen von 1.300,- €.

Er ist unterhaltspflichtig für für zwei minderjährige Kinder im Alter von 8 und 14 Jahren.



Unterhaltsbetrag:

Kind 1 ist 8 Jahre = 393,- € - 96,- € Kindergeld = 287,- €

und Kind 2 ist 14 Jahre = 460,- € - 96,- € Kindergeld = 354,- €

Macht zusammen 287,- € plus 354,- € = 641,- €

Einkommen des Vaters 1.300,- - 641,- Unterhalt an beide Kinder = 659,- € Resteinkommen.

Dem unterhaltsverpflichteten Elternteil bliebe weniger als der Selbstbehalt (1.080,- €), deshalb ist zu prüfen ob er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt und/ oder durch Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft finanzielle Vorteile hat und dann gegebenfalls eine Mangelfallberechnung durchzuführen.

Das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten reicht nicht aus um den Unterhalt in voller Höhe zu leisten. Es muss eine Mangelfallberechnung durchgeführt werden um den Unterhalt gerecht zu verteilen.

Wenn es zu einer Mangelfallberechnung kommt, werden die höhere Unterhaltsverpflichtungen um den überschreitenden Betrag gekürzt.

Ab Januar 2016
Aufgrund der Übergangsvorschriften bleibt es bis zum Jahresende bei der Kindergeldanrechnung in bisheriger Höhe. Zum Jahreswechsel 2015/ 2016 wird es eine neu überarbeitete Düsseldorfer Tabelle geben. Ob und in welcher Höhe der Selbstbehalt angepaßt wird sich Ende des Jahres zeigen.

Übersicht der Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle:

Selbstbehalt gegenüber erwerbstätig ohne Anstellung
Kindern (minderjährig) 1.080 880
Kinder (volljährig *¹) 1.300 *¹ 1.300 *¹



Ehegatten/ Trennungszeit oder geschieden 1.200 1.200



Mutter oder Vater
nach § 1615 BGB 1.200 1.200



Eltern 1.800 1800

plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
Enkeln 1.800 1.800
Des Ehegatten, der im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber:


nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.040 1.040




Eltern 1.800 1.800




Alle Angaben in Euro.

Einzelne Unterhaltsrechtliche Leitlinien weichen davon ab. Die genauen Zahlen des Selbstbehaltes sind in den jeweiligen Leitlinien zu finden.

*¹ sofern sie unter 21 Jahre alt sind , sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und noch im Haushalt eines Elternteils leben, sind sie minderjährigen Kindern gleichgestellt.




Mietanteil im Selbstbehalt

Im Selbstbehalt sind Kosten für Unterkunft in folgenden Höhen enthalten:
In den Selbstbehaltwerten ist ein Anteil für Unterkunft einschließlich Heizung von 380,- € enthalten.
Im Gegensatz dazu ein Anteil von 480,- € Warmmiete bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber volljährigen Kindern und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Eltern.



Dieser kann im Einzelfall angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Wenn die Miete wesentlich mehr als 380,- € ausmacht und keine preiswertere Unterkunft gefunden werden kann. Im Selbstbehalt sind Mietkosten enthalten, soweit höhere nicht vermeidbare Wohnkosten bestehen, ist der Selbstbehalt entsprechend anzuheben. hierbei wird Wohngeld berücksichtigt und ebenso ob die Wohnung von mehren bewohnt wird.

Die Sätze verringern sich u.U. auch, wenn der Unterhaltspflichtige keine Mietkosten hat (z.B. beim Wohnen in der abgezahlten Eigentumswohnung).



Der Selbstbehalt ist nicht zu reduzieren wenn die Wohnkosten des Schuldners die 380 bzw. 480 € monatlich nicht erreichen.(vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1020) Es bleibt ihm überlassen ob er seinen Wohnbedarf besonders einfach gestaltet.






Urteil zur „Hausmansrechtsprechung“

Wiederverheiratete Mütter mit Kindern aus beiden Ehen müssen unter Umständen einen Nebenjob annehmen.
Ist der /die Unterhaltspflichtige erneut verheiratet und hat er/sie in der neuen Ehe die Rolle des Hausmanns/Hausfrau übernommen, so ist gar kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Beispiel: die Mutter ist ihren Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Sie heiratet erneut und bekommt ein weiteres Kind. Deshalb geht sie nur noch einem 320,- € -Job Nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 5 % verblieben 304,- €, nach und betreut im übrigen ihr neues Kind. Ihr steht kein Selbstbehalt zu, das heißt sie muss die 304,- € für den Unterhalt ihrer ersten Kinder einsetzen.

OLG Koblenz 28.8.2002, 13 WF 449/02
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