Geschwister sind in Bezug auf ihre Eltern gleich nahe Verwandte. Deshalb sind sie verpflichtet, für den ungedeckten Unterhalt ihrer Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen anteilig aufzukommen. Das nennt man Quotierung.
Nehmen wir einmal folgenden Fall an:
Eine Mutter muss ins Pflegeheim. Der Vater ist bereits vor einigen Jahren gestorben. Es gibt 3 Kinder:
Zunächst kann die Mutter die ungedeckten Heimkosten aus ihrem Ersparten bezahlen. Als die Ersparnisse aufgebraucht sind, wird ein Sozialhilfeantrag gestellt, da eine Deckungslücke von ca. 900 EUR besteht.
Kind 1 unverheiratet und hat ein bereingtes Einkommen von 4000 EUR
Kind 2 ist unverheiratet und hat ein bereingtes Einkommen von 3000 EUR
Kind 3 verheiratet, 2 Kinder und hat ein bereingtes Einkommen von 3200 EUR
Kind 1 ist in Höhe von 1100 EUR [(4000 EUR – 1800 EUR) / 2 ] leistungsfähig,
Kind 2 ist in Höhe von 600 EUR [(3000 EUR – 1800 EUR) / 2 ] leistungsfähig,
Kind 3 ist nicht leistungsfähig, da sein bereingtes Einkommen unter dem Mindestselbstbehalt von zur Zeit 3240 EUR liegt.
Die Gesamtleistungsfähigkeit der Kinder beträgt also 1100 EUR + 600 EUR = 1700 EUR
Das Sozialamt errechnet folgende Quoten und fordert die Kinder auf folgende Beträge zu zahlen:
Kind 1: 900EUR/1700 EUR * 1100 EUR = 582 EUR
Kind 2: 900 EUR/1700 EUR *600 EUR = 318 EUR
Kind 3 ist nicht leistungsfähig
Nehmen wir an, Kind 2 heiratet und der Ehepartner hat kein Einkommen. Sein Einkommen beträgt jetzt weniger als der Mindestselbstbehalt von 3240 EUR. Kind 2 ist also nicht mehr leistungsfähig.
Von Kind 1 wird nun 900 EUR gefordert werden.
Zur schlüssigen Begründung eines Anspruchs auf Elternunterhalt gehört, dass der Sozialhilfeträger die Berechnung der Quotierung dar legt. Er trägt also die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der jeweiligen Haftungsquote der Geschwister. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Sollte diese Darlegung fehlen, empfiehlt es sich für das unterhaltspflichtige Kind, den Anspruch auf anteiligen Elternunterhalt unter Hinweis auf die fehlende Schlüssigkeit zunächst insgesamt zurückzuweisen.