Re: Berechnung Kindesunterhalt
von Timekeeper » Fr 21. Jun 2019, 07:12
Hi,
hier ist einiges schief gelaufen, bzw. mißverstanden worden. Ich versuch es mal zurecht zu ruckeln. Es existiert ein Titel. Schon bei der Unterzeichnung beim JA kann es nicht so gelaufen sein, wie der Fragesteller hier schreibt. Man kann nur pfänden, wenn man einen Titel hat. Also die Aussage, man werde im nächsten Monat pfänden, wenn er nicht unterschreibe ist sachlich falsch. Womit will man den pfänden, wenn man keinen Titel hat?
Es war allerdings sinnvoll , bei der Erstellung des Titels mitzuwirken, denn das Kind hat einen Anspruch auf einen Titel, und da ist die Lösung über das Jugendamt für alle Betroffenen die preiswerteste Lösung. Aus diesem Titel kann man jetzt vollstrecken. Die Auskunft einer der Vorschreiber hier, das Jugendamt müsse klagen, die ist also schlicht und ergreifend falsch. Es kann bei Nichtzahlung vollstrecken, und zwar ratz fatz.
Ob die Berechnung richtig ist, keine Ahnung, aber bei nicht selbständigen Zahlungsverpflichteten ist das ja relativ einfach, dass bekommt in der Regel auch das Jugendamt hin.
So, jetzt zur Verringerung des Lohnes. Auch hier ist jetzt zur Berechnung das Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde zu legen, inkl. Prämien, Steuerrückzahlungen u.s.w. Dann wird man feststellen, ob man in eine geringere Gehaltsstufe nach der Düsseldorfer Tabelle kommt. Keine Ahnung, ob das hier der Fall ist. Selbst wenn das der Fall sein sollte (die Gehaltsgruppen sind ja relativ groß) muss das nicht zwingend zu einer Reduzierung führen. Und - darauf wurde schon hingewiesen, bei nur einem Unterhaltsberechtigten kommt eine Höherstufung in Betracht, weil die DT von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht. Umgekehrt wird bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten niedriger eingestuft.
Solange man den Mindestbetrag nach der DT Tabelle zahlt, wird in der Regel nicht mit einem fiktiven höheren Gehalt gerechnet, das ist nur der Fall, wenn man unter diesen Betrag kommt. Eine Abänderung des Titels auf dem Klageweg könnte möglich sein. Und zwar dann, wenn die Veränderung erheblich ist. Angesichts der Tatsache, dass die Verringerung um eine Stufe im Monat eine Ersparnis von unter 20 € bringt, haben wir hier das Problem, dass die Höherstufung wegen nur eines Kindes bisher wohl nicht erfolgt ist. Das Prozessrisiko ist also erheblich.
Anwälte sind eigentlich recht klagefreudig. Wenn selbst die Anwältin abrät, dann sollte man es lassen. Prozessrisiko ist groß, und eine Ersparnis von vielleicht 200 € im Jahr, lohnt sich das wirklich?
Herzlichst
TK