Hallo Ben,
selbst wenn du zur Zeit nicht leistungsfähig wärst, mit 34 bist du noch relativ jung und es könnte passieren, dass du alle 2 Jahre erneut Auskunft geben musst.
Es besteht eine kleine Chance, dass der Wegfall der Verpflichtung gemäß § 1611 BGB anerkannt wird, dann hättest du Ruhe.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Voraussetzung ist aber, dass du beweisen kannst, dass dein Vater vorsätzlich keinen Unterhalt bezahlt hat. Sollte er krank, arbeitslos o.ä. gewesen sein, dann sehe ich keine Chance.Dafür wäre es gut, alle Dokumente zusammen zu suchen und zu sichern, die das beweisen könnten.
Die Mutter könnte das schriftlich bezeugen. Vielleicht weiß sie ob es einen gerichtlichen Titel gab.
Nicht erwähnen, dass er Alkoholiker war. Das wäre kontraproduktiv.
Schnellstmöglich beim Jugendamt vor sprechen und Kopien aller Unterlagen geben lassen, so lange es die noch gibt.
Ich würde zweigleisig vor gehen.
1. Auskunft unter Vorbehalt geben, so wie ich es hier beschrieben habe:
38633741nx64410/elternunterhalt-f15/wie-erteilt-man-auskunft-t82.html2. Gleichzeitig Einspruch wegen Verwirkung nach § 1611 BGB einlegen. Wahrheitsgemäß beschreiben, dass du mit dem Vater seit dem 4. Lebensjahr keinen Kontakt hast und vor allem, dass er keinen Unterhalt gezahlt hat und dass du nicht bereit bist, Unterhalt für ihn zu zahlen. Kopien der Belege beifügen.
Nicht übertreiben. Sachlich bleiben.
Grundsätzlich empfehle ich, nicht beim SA persönlich vorzusprechen und nicht mit einem Sachbearbeiter zu telefonieren. Alles schriftlich abwickeln und Kopien anfertigen.
Gruß
awi
Abkürzungen: EU = Elternunterhalt, UHP = Unterhaltspflichtige(r), UHB = Unterhaltsberechtigte(r), RWA = Rechtswahrungsanzeige, SHT/SA = Sozialhilfeträger/Sozialamt, AVV = Altersvorsorge(schon)vermögen